Rechtsprechung
   FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31947
FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12 (https://dejure.org/2013,31947)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2013 - 4 K 93/12 (https://dejure.org/2013,31947)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 2013 - 4 K 93/12 (https://dejure.org/2013,31947)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31947) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzgerichtliches Verfahrensrecht, Zollrecht: Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen ins Blaue hinein erlassenen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtliches Verfahrensrecht, Zollrecht: Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen ins Blaue hinein erlassenen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
    Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).

    Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).

    Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine ansonsten angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).

  • BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
    Eine Untätigkeitsklage kann daher in die Zulässigkeit hineinwachsen und für die Zulässigkeit der Klage kommt es somit darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind (BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (BFH, Beschluss vom 27.06.2012, XI B 8/12, m. w. N), z. B. wenn umfangreiche Auslandsermittlungen notwendig sind und nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit dem gebotenen Nachdruck betreibt (vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430).

    Diese Aussetzung kommt sowohl bei einer unzulässigen, weil verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage (s. BFH, Beschluss vom 07.03.2006, VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, m. w. N.), als auch bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in Betracht.

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
    Beide Beteiligte nehmen Bezug auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.02.2010 in der Rechtssache C-373/08 ("Hoesch Metals and Alloys GmbH").

    Soweit die Ware in Taiwan bearbeitet worden sei, habe es sich im Wesentlichen um Zerkleinern und Reinigen von aus der VR China stammenden Siliziums gehandelt, was nach der Entscheidung des EuGH vom 27.03.2010 (C-373/08) keinen taiwanesischen Ursprung begründe.

    Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 11.02.2010 in der Rechtssache C-373/08 wird Silizium dann ursprungsbegründend gereinigt oder zerkleinert, wenn mindestens 80% der bestehenden Unreinheiten beseitigt worden sind bzw. eine beabsichtigte und kontrollierte Reduktion des Materials in Partikel mit anderen physikalischen oder chemischen Eigenschaften stattgefunden hat.

  • EuGH, 13.12.1989 - 26/88

    Brother International / Hauptzollamt Giessen

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
    Zu dieser Vorschrift hat der EuGH mit Urteil vom 13.12.1989 in der Rechtssache C-26/88 entschieden, dass die Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land, in dem bereits vorhandene Produktionsstätten genutzt werden, für sich gesehen nicht die Vermutung rechtfertige, dass diese Verlagerung nur die Umgehung von Bestimmungen bezwecke, es sei denn, es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage.
  • FG Hamburg, 26.03.2013 - 4 K 56/12

    Einfuhrabgaben: Ursprungseigenschaft gemäß § 24 Zollkodex

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
    Denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben obliegt den Zollbehörden, was bei der Nacherhebung von Antidumpingzoll verlangt, dass sie den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 26.03.2013, 4 K 56/12, und vom 07.10.2008, 4 K 137/05).
  • FG Hamburg, 07.10.2008 - 4 K 137/05

    Zollrecht: Antidumpingzoll

    Auszug aus FG Hamburg, 16.08.2013 - 4 K 93/12
    Denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben obliegt den Zollbehörden, was bei der Nacherhebung von Antidumpingzoll verlangt, dass sie den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 26.03.2013, 4 K 56/12, und vom 07.10.2008, 4 K 137/05).
  • FG Hamburg, 24.07.2017 - 4 K 162/15

    Nacherhebung von Zoll: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen - Vertrauensschutz

    1.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführten Räder chinesischen Ursprungs sind, d. h. vollständig in der VR China hergestellt wurden und in Malaysia keine ursprungsbegründende Bearbeitung erfahren haben (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 16.08.2013, 4 K 93/12, juris Rn. 35 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht